Allgemeine Geschäftbedingungen – REGO-FIX AG

Allgemeine Geschäftbedingungen – REGO-FIX AG

1. Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen von REGO-FIX AG anwendbar. Sie sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von REGO-FIX AG als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von REGO-FIX AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Konstruktionsänderungen im Zuge der Weiterentwicklung können von REGO-FIX AG jederzeit vorgenommen werden.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, in angegebener Währung, ohne irgendwelche Abzüge. Die Verpackung wird dem Besteller verrechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Paletten, die innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung in einwandfreiem Zustand an das Lieferwerk zurückgesandt werden, werden dem Besteller gutgeschrieben. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr- und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Diese werden, falls von REGO-FIX AG verauslagt, dem Besteller separat in Rechnung gestellt.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn

  • –  die Lieferfrist nachträglich, aus einem der in Ziff. 5 genannten Gründe, verlängert wird, oder

  • –  Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben.

  • Bei Kleinbestellungen behalten wir uns das Recht vor, einen Bearbeitungszuschlag zu erheben.

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Besteller innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum am Domizil von REGO-FIX AG ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil von REGO-FIX AG zur freien Verfügung von REGO-FIX AG gestellt worden sind. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport oder Ablieferung der Lieferungen aus Gründen, die REGO-FIX AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der mindestens 3% über dem Kontokorrentsatz (Blankokredit) der Hausbank von REGO-FIX AG liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde verzichtet im Voraus auf die Geltendmachung der Verrechnungseinrede.

4. Eigentumsvorbehalt

REGO-FIX AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von REGO-FIX AG erforderlich sind, mitzuwirken.

5. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

  • –   wenn REGO-FIX AG die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

  • –   wenn Hindernisse auftreten, die REGO-FIX AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, beispielsweise in Fällen von Force Majeure.

  • Wegen Verspätung der Lieferungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche, ausser bei rechtswidriger Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von REGO-FIX AG.

6. Transport, Versicherung

Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vereinbart, gelten für unsere Lieferungen die Incoterms 2020. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die REGO-FIX AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind REGO-FIX AG rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

7. Prüfung und Abnahme der Lieferungen

Der Besteller hat die Lieferungen innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und REGO-FIX AG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. REGO-FIX AG hat die ihr mitgeteilten und berechtigten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 8 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

8. Gewährleistung, Haftung für Mängel

REGO-FIX AG gewährleistet die handelsübliche Qualität der Lieferungen für die Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum. REGO-FIX AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von REGO-FIX AG, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Ware wird Eigentum von REGO-FIX AG. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und REGO-FIX AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Wegen Mängel in Material oder Ausführung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten.

9. Haftungsausschluss

Von der Gewährleistung und Haftung von REGO-FIX AG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter oder falscher Handhabung, sowie infolge anderer Gründe, die REGO-FIX AG nicht zu vertreten hat. Alle Fälle von Vertragsverletzungen sowie alle Ansprüche des Bestellers sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen  mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von REGO-FIX AG, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

10. Rücknahme von Waren

Bestellte und richtig gelieferte Waren werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung spätestens 24 Monate nach Fakturierungsdatum zurück genommen. Einzig ungebrauchte, originalverpackte und neuwertige Waren werden akzeptiert, d.h. wenn Leistungsfähigkeit, Präzision oder Oberflächen nicht beeinträchtigt sind. Rücksendungen gehen immer zu Lasten des Bestellers. Kosten für die Wiedereinlagerung betragen 15% vom Verrechnungswert.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.80 wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand für den Besteller und REGO-FIX AG ist Liestal/Schweiz. REGO-FIX AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

 

Version 22.1_DE